Kapitel 2 Die Klage
Existenzgründung einmal anders
Mit meiner fristlosen Kündigung begab ich mich zu meinem Rechtsanwalt Rolf Rau. Dieser reichte am 11.11.19993 Klage beim Amtsgericht Oberhauasen ein. In diesem Schreiben bat er um Anberaumung eines mündlichen Termins. Es sollte festgestellt werden, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortgeführt werden soll. Am 19.11.1993 hielt ich das Schreiben meines Rechtsanwaltes in der Hand. Darin teilte er mir mit, dass das Arbeitsgericht Oberhausen einen Gütetermin zum 03.12.1993 um 10 Uhr Saal 2 anberaumt hat. Diesen Termin nahm ich wahr und ging an diesem Tag mit meinem Rechtsanwalt in den Gerichtssaal. Zu meiner Überraschung äußerte das Gericht seine Bedenken, ob es selbst zuständig sei. Das Arbeitsgericht sei nämlich nur für „abhängige Beschäftigte“ zuständig. Da ich Geschäftsführer war, dürfte die Sache an das Landgericht Duisburg zu verweisen sein. Diese Gegebenheit veranlasste mich, mich auf einen Vergleich einzulassen. Der Vergleich sah so aus: Ich bleibe unter Fortsetzung der Bezüge und Anrechnung noch offenstehender Urlaubsansprüche bis zum 31.03.1994 im Unternehmen, bin jedoch freigestellt. Ich sollte ein Zwischenzeugnis erhalten. Dieser Vergleich würde wirksam, wenn die Beklagte diesem nicht bis zum 10.12.1993 widerruft. Doch dieser Vergleich wurde seitens der Beklagten am 09.12.1993 widerrufen. Der Rechtsanwalt der Beklagten bat jedoch, dass man den Rechtsstreit nicht an das Landesgericht verweisen sollte, da beide Parteien die Absicht hätten, einen neuen Vergleich vor dem Arbeitsgericht Oberhausen protokollieren zu lassen. Ich hatte diese Absicht jedoch nicht. Bis zu diesem Zeitpunkt überwies mir das Unternehmen Mantel GmbH & Co. Automobil KG jedoch nicht einen einzigen Pfennig. Auch eine Abmeldung bei der Krankenkasse hatte das Unternehmen vorgenommen. Dieses mahnte mein Rechtsanwalt am 17.12.1993 an. Er führte weiterhin an, dass ich durch den Vergleich vom 03.12.1993 auf DM 40.000,00 verzichtet hätte. Am 29.12.1993 kam die Ladung des Amtsgerichtes Oberhausen per Post. Es wurde ein Termin zum 01.02.1994 um 09:45 Uhr angesetzt. Ein persönliches Erscheinen wurde angeordnet. Auch dieser Termin musste wegen Verhinderung des Kläger Vertreters auf den 15.03.1994 um 09:20 Uhr verschoben werden. Auch zu diesem Termin wurde ein persönliches Erscheinen angeordnet werden. Immer noch erhielt ich keine Gehaltsauszahlung. Auch kam es noch zu mehreren Zwischenfällen. Endlich war es so weit. Ich saß um 09:20 Uhr gemeinsam mit meinem Rechtsanwalt im Gerichtssaal des Arbeitsgerichtes Oberhausen. Ebenfalls anwesend war die Beklagte, deren Geschäftsführer mit seinem Rechtsanwalt. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schlossen wir folgenden Vergleich: Das Arbeitsverhältnis endet am 08.11.1993. Dafür verpflichtet sich die Beklagte mir eine Abfindung in Höhe von 35.000,00 DM zu zahlen. Dieses sollte aufgrund der finanziellen Situation der Beklagten in zwei Raten gezahlt werden. Die erste Rate sollte sofort ausgezahlt werden, die zweite zum 31.05.1994. Schließlich war auch das Unternehmen Mantzel am 29.03.1994 bereit, mir die Unterlagen, wie Versicherungsnachweis, Versicherungsnachweisheft, die Änderungsmitteilung der Krankenkasse, die Arbeitsbescheinigung für das Arbeitsamt und die Lohnsteuerkarte für das Jahr 1993 zuzusenden. Es darf noch angeführt werden, dass sich die Rechtsschutzversicherung D.A.S weigerte, den Fall zu übernehmen. Die Begründung veröffentliche ich unter Dokumente. Somit entstanden mir Rechtsanwalt Kosten in Höhe von DM 2.975,05. Wer jetzt glaubt, meine Schwierigkeiten wären beseitigt, der irrt. Fortsetzung folgt.